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| künstlerische
(allgemeine) geschäftsbedingungen - bildender künstler
und künstlerinnen |
§
1 pflichten der künstlerin
1. die künstlerin ist
verpflichtet, dem kunden das werk zum vereinbarten termin in einwandfreiem
zustand (wie besichtigt) zu überlassen und ihm, soweit vereinbart,
das eigentum daran zu übertragen.
2. wünscht der kunde
für den aufbau oder präsentation des werks oder zur
ausstellungseröffnung die anwesenheit der künstlerin,
so ist die künstlerin – vorbehaltlich rechtzeitiger
terminabsprache – ohne zusätzliche vergütung dazu
bereit. reise und aufenthaltskosten nach den sätzen des steuerrechts
trägt der kunde.
3. im falle einer beschädigung
des werks ist die künstlerin verpflichtet, die erforderlichen
reparaturen oder restaurierungen gegen angemessenes entgelt vorzunehmen.
kommt darüber eine vereinbarung nicht zustande, so wird die
künstlerin für die reparatur oder restaurierung dienliche
hinweise geben.
4. soweit eine nutzung des
werks der einwilligung der künstlerin bedarf, wird sie diese
nicht ohne sachlichen grund verweigern.
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§
2 vergütung
1. sämtliche ansprüche
der künstlerin auf zahlung sind fällig je zur hälfte
bei
vertragsabschluß und erbringung der von der künstlerin
geschuldeten leistung und zahlbar ohne abzug binnen 14 tagen.
2. sämtliche vergütungen
und preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen mehrwertsteuer,
soweit nicht abweichendes vereinbart ist.
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§
3 urheberrecht
1. soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, erwirbt der kunde ohne besondere vereinbarung
keine nutzungsrechte nach dem urheberrecht (urhg).
2. die ausstellung des werks
ist nur mit einwilligung der künstlerin erlaubt. bei verträgen
nach §§ 6 und 7 ist die zustimmung mit vertragsabschluß
unwiderruflich
für die vertragsdauer erteilt und mit der vereinbarten vergütung
abgegolten. soll
das werk außerhalb der räume der kunden ausgestellt
werden, so kann die
künstlerin ihre einwilligung davon abhängig machen,
dass ihr die hälfte des mit
der ausstellung erzielten erlöses gezahlt wird.
3. soweit das werk gemäß
abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die jeweilige
ausstellung die rechte zur aktuellen berichterstattung (§
50 urhg) eingeräumt, ebenso – gegen je drei belegexemplare
– das recht zum abdruck im katalog, auf plakaten und einladungskarten
zur ausstellung. darüber hinausgehende werknutzungen bedürfen
der einwilligung der künstlerin.
4. der kunde erkennt das folgerecht gemäß §
26 urhg und das zugangsrecht gemäß § 25 urhg an.
darüber hinaus ist der kunde verpflichtet, der künstlerin
das werk vorübergehend zur nutzung (z. b. für ausstellungen)
zu überlassen, sofern ihn die künstlerin zur hälfte
an dem erlös dieser nutzung beteiligt und die überlassung
des werks den kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.
5. überlässt die künstlerin dem kunden leihweise
unterlagen (fotos, begleittexte) zu
den werken, so ist damit keine rechtseinräumung verbunden.
der kunde ist verpflichtet, vor einer eventuellen nutzung (vervielfältigung
u.ä.) mit dem urheber dieser unterlagen eine vereinbarung
zu treffen.
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§
4 sorgfaltspflicht / versicherung
1. der kunde ist verpflichtet,
das werk - auch wenn er das eigentum daran erworben hat - sorgfältig
zu behandeln und jede form von beeinträchtigung des werks
(veränderung, beschädigung, zerstörung) zu unterlassen.
2. handelt es sich bei dem
werk um ein unikat, so ist der kunde im falle einer beschädigung
verpflichtet, der künstlerin zu unterrichten bevor das werk
öffentlich zur schau gestellt wird. die künstlerin ist
sodann berechtigt, eine vereinbarung gemäß § 1,
abs. 3, satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht zustande, so hat
die
reparatur oder restaurierung unter beachtung der hinweise der
künstlerin gemäß § 1, abs. 3, satz 2 zu erfolgen.
3. solange das werk im eigentum
der künstlerin steht, ist der kunde verpflichtet, das werk
auf eigene rechnung zum angegebenen kaufpreis zu versichern.
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§
5 rückgabepflicht
1. wird das werk dem kunden
nur vorübergehend überlassen (§§ 6 und 7),
so ist er
verpflichtet, es unverzüglich nach vertragsende zurückzugeben.
2. eine verlängerung
der überlassungsfrist bedarf der einwilligung der künstlerin.
ein für die überlassung vereinbartes honorar erhöht
sich in diesem fall zeitanteilig;
der erhöhungsbetrag wird mit beginn der verlängerung
fällig.
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| §
6 ausstellungen
1. für ausstellungen
wird, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, ein ausstellungshonorar
berechnet.
2. erwirbt der kunde während
der vertragsdauer eines der werke aus der ausstellung, so wird
das ausstellungshonorar auf den kaufpreis angerechnet.
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§
7 überlassung für galeriezwecke
1. die galerie ist verpflichtet,
sich nachhaltig für den verkauf der ihr überlassenen
werke einzusetzen; bei einzelausstellungen garantiert die galerie
den mindestankauf in vereinbarter höhe. sie erwirbt damit
das recht zur ausstellung der vertragsgegenständlichen werke
für die vertragsdauer in der galerie.
2. vermittelt die galerie
den verkauf eines ihr überlassenen werks, so erhält
sie
eine provision in höhe des vereinbarten prozentsatzes vom
kaufpreis. vermittelt die galerie verkäufe aus dem atelier
der künstlerin, so erhält sie die hälfte des vereinbarten
provisionssatzes.
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§
8 kauf
1. bis zur vollständigen
bezahlung des kaufpreises an die künstlerin bleibt das eigentum
am werk vorbehalten.
2. soweit der verkauf durch
eine von der künstlerin bevollmächtigte person erfolgt,
sind diese geschäftsbedingungen zum vertragsinhalt zu machen;
der käufer ist ausdrücklich auf den vorbehalt der rechte
gemäß § 3 hinzuweisen und darüber zu informieren,
dass ein gutgläubiger erwerb von nutzungsrechten nicht möglich
ist.
3. für den fall einer
weiterveräußerung des werks durch den erwerber gilt
abs. 2 entsprechend.
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| §
9 erfüllungsort und gerichtsstand
1. für alle leistungen
ist erfüllungsort der wohnort der künstlerin, transport
zum
kunden – im fall des §§ 6 und 7 auch zurück
zur künstlerin – gehen auf kosten des kunden.
2. gerichtsstand ist, soweit
nicht zwingendes recht entgegensteht, beim wohnsitz der künstlerin.
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§
10 schlussbestimmungen
1. nebenabreden sind nicht
getroffen. abweichende oder ergänzende vereinbarungen bedürfen
der schriftform.
2. die nichtigkeit oder unwirksamkeit
einzelner bestimmungen dieser geschäftsbedingungen berührt
die gültigkeit der übrigen bestimmungen nicht. die vertragsparteien
sind in einem solchen fall verpflichtet, die mangelhafte bestimmung
durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer
sinn dem der mangelhaften möglichst nahe kommt.
3. soweit vorstehend keine
regelungen getroffen sind, gelten die allgemein gesetzlichen bestimmungen
des rechts der bundesrepublik deutschland.
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