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künstlerische (allgemeine) geschäftsbedingungen - bildender künstler und künstlerinnen

§ 1 pflichten der künstlerin

1. die künstlerin ist verpflichtet, dem kunden das werk zum vereinbarten termin in einwandfreiem zustand (wie besichtigt) zu überlassen und ihm, soweit vereinbart, das eigentum daran zu übertragen.

2. wünscht der kunde für den aufbau oder präsentation des werks oder zur ausstellungseröffnung die anwesenheit der künstlerin, so ist die künstlerin – vorbehaltlich rechtzeitiger terminabsprache – ohne zusätzliche vergütung dazu bereit. reise und aufenthaltskosten nach den sätzen des steuerrechts trägt der kunde.

3. im falle einer beschädigung des werks ist die künstlerin verpflichtet, die erforderlichen reparaturen oder restaurierungen gegen angemessenes entgelt vorzunehmen. kommt darüber eine vereinbarung nicht zustande, so wird die künstlerin für die reparatur oder restaurierung dienliche hinweise geben.

4. soweit eine nutzung des werks der einwilligung der künstlerin bedarf, wird sie diese nicht ohne sachlichen grund verweigern.


§ 2 vergütung

1. sämtliche ansprüche der künstlerin auf zahlung sind fällig je zur hälfte bei
vertragsabschluß und erbringung der von der künstlerin geschuldeten leistung und zahlbar ohne abzug binnen 14 tagen.

2. sämtliche vergütungen und preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen mehrwertsteuer, soweit nicht abweichendes vereinbart ist.


§ 3 urheberrecht

1. soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der kunde ohne besondere vereinbarung keine nutzungsrechte nach dem urheberrecht (urhg).

2. die ausstellung des werks ist nur mit einwilligung der künstlerin erlaubt. bei verträgen nach §§ 6 und 7 ist die zustimmung mit vertragsabschluß unwiderruflich
für die vertragsdauer erteilt und mit der vereinbarten vergütung abgegolten. soll
das werk außerhalb der räume der kunden ausgestellt werden, so kann die
künstlerin ihre einwilligung davon abhängig machen, dass ihr die hälfte des mit
der ausstellung erzielten erlöses gezahlt wird.

3. soweit das werk gemäß abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die jeweilige
ausstellung die rechte zur aktuellen berichterstattung (§ 50 urhg) eingeräumt, ebenso – gegen je drei belegexemplare – das recht zum abdruck im katalog, auf plakaten und einladungskarten zur ausstellung. darüber hinausgehende werknutzungen bedürfen der einwilligung der künstlerin.

4.
der kunde erkennt das folgerecht gemäß § 26 urhg und das zugangsrecht gemäß § 25 urhg an. darüber hinaus ist der kunde verpflichtet, der künstlerin das werk vorübergehend zur nutzung (z. b. für ausstellungen) zu überlassen, sofern ihn die künstlerin zur hälfte an dem erlös dieser nutzung beteiligt und die überlassung des werks den kunden nicht unangemessen beeinträchtigt.

5.
überlässt die künstlerin dem kunden leihweise unterlagen (fotos, begleittexte) zu
den werken, so ist damit keine rechtseinräumung verbunden. der kunde ist verpflichtet, vor einer eventuellen nutzung (vervielfältigung u.ä.) mit dem urheber dieser unterlagen eine vereinbarung zu treffen.

 

§ 4 sorgfaltspflicht / versicherung

1. der kunde ist verpflichtet, das werk - auch wenn er das eigentum daran erworben hat - sorgfältig zu behandeln und jede form von beeinträchtigung des werks (veränderung, beschädigung, zerstörung) zu unterlassen.

2. handelt es sich bei dem werk um ein unikat, so ist der kunde im falle einer beschädigung verpflichtet, der künstlerin zu unterrichten bevor das werk öffentlich zur schau gestellt wird. die künstlerin ist sodann berechtigt, eine vereinbarung gemäß § 1, abs. 3, satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht zustande, so hat die
reparatur oder restaurierung unter beachtung der hinweise der künstlerin gemäß § 1, abs. 3, satz 2 zu erfolgen.

3. solange das werk im eigentum der künstlerin steht, ist der kunde verpflichtet, das werk auf eigene rechnung zum angegebenen kaufpreis zu versichern.

 

§ 5 rückgabepflicht

1. wird das werk dem kunden nur vorübergehend überlassen (§§ 6 und 7), so ist er
verpflichtet, es unverzüglich nach vertragsende zurückzugeben.

2. eine verlängerung der überlassungsfrist bedarf der einwilligung der künstlerin.
ein für die überlassung vereinbartes honorar erhöht sich in diesem fall zeitanteilig;
der erhöhungsbetrag wird mit beginn der verlängerung fällig.

 

§ 6 ausstellungen

1. für ausstellungen wird, soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, ein ausstellungshonorar berechnet.

2. erwirbt der kunde während der vertragsdauer eines der werke aus der ausstellung, so wird das ausstellungshonorar auf den kaufpreis angerechnet.

 

§ 7 überlassung für galeriezwecke

1. die galerie ist verpflichtet, sich nachhaltig für den verkauf der ihr überlassenen werke einzusetzen; bei einzelausstellungen garantiert die galerie den mindestankauf in vereinbarter höhe. sie erwirbt damit das recht zur ausstellung der vertragsgegenständlichen werke für die vertragsdauer in der galerie.

2. vermittelt die galerie den verkauf eines ihr überlassenen werks, so erhält sie
eine provision in höhe des vereinbarten prozentsatzes vom kaufpreis. vermittelt die galerie verkäufe aus dem atelier der künstlerin, so erhält sie die hälfte des vereinbarten provisionssatzes.

 

§ 8 kauf

1. bis zur vollständigen bezahlung des kaufpreises an die künstlerin bleibt das eigentum am werk vorbehalten.

2. soweit der verkauf durch eine von der künstlerin bevollmächtigte person erfolgt, sind diese geschäftsbedingungen zum vertragsinhalt zu machen; der käufer ist ausdrücklich auf den vorbehalt der rechte gemäß § 3 hinzuweisen und darüber zu informieren, dass ein gutgläubiger erwerb von nutzungsrechten nicht möglich ist.

3. für den fall einer weiterveräußerung des werks durch den erwerber gilt abs. 2 entsprechend.

 

§ 9 erfüllungsort und gerichtsstand

1. für alle leistungen ist erfüllungsort der wohnort der künstlerin, transport zum
kunden – im fall des §§ 6 und 7 auch zurück zur künstlerin – gehen auf kosten des kunden.

2. gerichtsstand ist, soweit nicht zwingendes recht entgegensteht, beim wohnsitz der künstlerin.

 

§ 10 schlussbestimmungen

1. nebenabreden sind nicht getroffen. abweichende oder ergänzende vereinbarungen bedürfen der schriftform.

2. die nichtigkeit oder unwirksamkeit einzelner bestimmungen dieser geschäftsbedingungen berührt die gültigkeit der übrigen bestimmungen nicht. die vertragsparteien sind in einem solchen fall verpflichtet, die mangelhafte bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer sinn dem der mangelhaften möglichst nahe kommt.

3. soweit vorstehend keine regelungen getroffen sind, gelten die allgemein gesetzlichen bestimmungen des rechts der bundesrepublik deutschland.